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Erfasst die Ausschlußklausel im Arbeitsvertrag auch den Mindestlohn?

Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag muss den Mindestlohn ausnehmen, damit sie wirksam ist. Geschieht dies nicht, ist regelmäßig die gesamte Klausel unwirksam. Die Frist für die gegenseitige Geltendmachung von Ansprüchen bemisst sich dann wieder an den gesetzlichen Verjährungsfristen. Das gilt dann im Zweifel grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Also auch die, die nicht mit direkt mit dem Lohnanspruch zusammenhängen.

Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag:

Die Ausschlussklausel (auch Verfallsklausel oder Verwirkungsklausel genannt) ist im Arbeitsrecht und in Arbeitsverträgen weit verbreitet. Eine arbeitsrechtliche Ausschlussklausel besagt, innerhalb welchen Zeitraums Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden können. Wenn die Frist abgelaufen ist, kann der Anspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, da er verfallen ist. Ein Beispiel ist eine Verfallsklausel, die besagt, innerhalb welchen Zeitraums Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden können, bevor sie verfallen.Grundsätzlich richtet sie Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag sind auch kürze Fristen zulässig. Hierbei muss spätestens seit dem 01. Januar 2015 darauf geachtet werden, dass die vertragliche Ausschlussklausel nicht zu allgemein gefasst wird, weil sonst die vollständige Unwirksamkeit droht.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Ausschlussklausel und Mindestlohn ( AZ. :BAG 9 AZR 162/18) :

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 18.09.2018 zur Unwirksamkeit der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag geäußert. Solch eine Ausschlußklausel Klausel ist unwirksam, wenn sie ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Die Klausel ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Der gesetzliche Mindestlohn kann nämlich nach § 3 Mindestlohngesetz nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist diese Rechtsprechung auf jeden Fall für alle Arbeitsverträge entsprechend anwendbar, die ab dem 01.01.2015 abgeschlossen sind.Es ist deshalb darauf zu achten, daß man bei der Formulierung der Auschlußklausel Mindestlohnansprüche ausnimmt, will man nicht riskieren, daß sonst die Ausschlufrist fürr alle Ansprüche nicht greift.

Es bleiben Fragen:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht lässt bisher noch einige Fragen offen. Fraglich ist, ob auch alte Arbeitsverträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden, umfasst sind. Allerdings konnten Arbeitgeber die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel hinsichtlich des Mindestlohns nicht einschränken, wenn es § 3 Satz 1 MiLoG in der jetzigen Form noch gar nicht gab.Weiterhin bleibt abzuwarten, ob auch tarifvertragliche Ausschlussklauseln betroffen sind. Kann sich auch der Arbeitgeber auf die unvollständige Unwirksamkeit der Klausel berufen, wenn es um Ansprüche des Arbeitgebers geht, die dieser gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht?

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