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Online Banking Betrug – Warnung vor betrügerischen Anrufen

Kriminelle geben sich als Bankmitarbeiter aus , Betrugsfälle bei der Ostseesparkasse

Immer häufiger kommt es vor, daß Kunden  Telefonanrufe von vermeintlichen Mitarbeitern ihrer Sparkasse oder Volksbank erhalten. Die Täter behaupten man hätte angeblich Unregelmäßigkeiten auf dem Konto des Kunden festgestellt und bräuchte umgehend eine Authentifizierung durch die Bestätigung des Kunden auf dessen Smartphone. Die Anrufe sind bewusst zu Zeiten gewählt, zu denen der Kunde sich nicht durch einen Rückruf bei seiner Bank vergewissern kann.

Die Täter haben dabei die Möglichkeit ihre wahre Rufnummer zu verschleiern und benutzen die bekannte Rufnummer der Bank. Noch verblüffender ist jedoch, daß die Täter häufig auch die Kontonummer, den aktuellen Kontostand als auch die hinterlegten Rufnummern kennen, so daß der Kunde davon ausgehen muss , er würde tatsächlich mit einem Bankmitarbeiter sprechen. In einem Fall erhielt unsere Mandantin den Anruf eines angeblichen Mitarbeiters ihrer Sparkasse. Dieser behauptete aufgrund der Umstellung des Online Banking Verfahrens vom Chip Tan  Verfahren auf das Push – Tan Verfahren bedürfte es noch einmal einer Authentifizierung über die Push-Tan App der  Mandantin. Die Mandantin schöpfte keinen Verdacht, weil die Rufnummer der Sparkasse im Display erschien. Ausserdem kannte der „Mitarbeiter“ sowohl die letzten Verfügungen als auch den aktuellen Kontostand und die Handynummer, an welche er die Auftragsbestätigung versandte. In dem Moment, in dem die Mandantin den Auftrag auf Ihrem Handy per Push Tan bestätigte, wurden gleichzeitig die mißbräuchliche Überweisungen auf ihrem  Konto ausgelöst. Da diese Überweisungen in Echtzeit auf ausländische Konten erfolgten, bestand auch keine Chance mehr,diese Überweisungen wieder rückgängig zu machen.

Muss der Kunde den Schaden tragen – Wer haftet ?

Wenn das Konto des Kunden gehackt wurde, bedeutet dies nicht automatisch, daß der Kunde auch den Schaden zu tragen hat. Vielmehr stellt § 675 u BGB klar, daß die Bank als Zahlungsdienstleister bei einer unautorisierten Überweisung verpflichtet ist, dem Kunden den entwendeten Betrag zu erstatten bzw. den Kontostand wiederherszustellen, der vor der mißbräuchlichen Überweisung bestand. Allerdings kann die Bank nach § 675 v BGB einwenden, der Kunde sei durch sein grobfahrlässiges Verhalten für diesen Missbrauch verantwortlich. Klar sind die Fälle , in denen der Kunde Pin und Tan offen herum liegen lässt- hier scheidet eine Erstattungspflicht der Bank wegen grobfahrlässigen Verhalten des Kunden aus.

Obwohl im oben beschriebenen Fall die Mandantin den Auftrag per Push Tan bestätigte, bestehen gute Chancen, daß die Sparkasse verpflichtet ist , ihr das Geld zu erstatten. Ein Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens kann ihr nämlich deshalb nicht gemacht werden, weil der angebliche Mitarbeiter der Bank in dem Telefonat sämtliche persönlichen Daten und Kontoinformationen der Mandantin kannte, so daß sie ohne weiteres annehmen konnte, sie würde eine  Sparkassenmitarbeiter vor sich haben .

Es kommt auf den Einzelfall an

Ob die Bank das entwendete Geld erstatten muß , oder sich auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Kunden berufen kann,  hängt jedoch immer im Einzelfall von vielen Begleitumständen ab , die später durch das Gericht abzuwägen sind .

 

 

 

 

 

 

 

 

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