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Beendigung des Arbeitsverhältnis : Darf der Arbeitgeber den E-Mail Account des Arbeitnehmers einfach löschen

Einleitung:

In Zeiten, in denen der größte Teil der Kommunikation über Emails erfolgt , stellt sich die Frage, was mit dem E-Mail Account des Arbeitnehmers passiert , wenn dieser aus dem Unternehmen ausscheidet. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, daß er diesen Email Account weiter nutzen kann, um beispielsweise keine Aufträge zu verlieren oder wichtige Informationen  zu sichern, die an den neuen Mitarbeiter weitergeleitet werden sollen. Der ausgeschiedene Mitarbeiter, der den Account auch für private Nachrichten nutzte,möchte dagegen zum Schutz seiner Privatsphäre , daß der Arbeitgeber die Emails nicht liest und diese an ihn herausgibt, statt den Account zu löschen.

Darf der Arbeitgeber den betrieblichen Email- Account des Arbeitnehmers löschen ? 

Hierüber  hatte das Oberlandesgericht Dresden  (OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2012, Aktenzeichen 4 W 961/12) zu entscheiden.  In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrradkurier nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von seinem vorherigen Arbeitgeber, einem Kurierdienst, die Herausgabe seiner E-Mails gefordert. Der Arbeitgeber konnte jedoch die E -Mails  nicht herausgeben, da er die Mails nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gelöscht hatte.

Das Gericht entschied das dies Handeln des Arbeitgebers unzulässig war . Stellt nämlich der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen E-Mail-Account zur Verfügung und hat er die Nutzung nicht ausdrücklich auf betriebliche Zwecke beschränkt, dann darf er den Account und die Mails  des Mitarbeiters nicht einfach löschen. Erst, wenn der Mitarbeiter mitteilt oder sonst wie zu erkennen gibt, dass er die Daten aus dem Account nicht mehr verwenden möchte, ist die Löschung zulässig. Die Verletzung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber kann kann sogar einen Schadensersatzanspruch  des Arbeitnehmers auslösen. Zwar stellen gelöschte Daten in einem E-Mail-Account kein Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 90 BGB dar, jedoch verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 241  Abs. 2 BGB , wenn er dessen E-Mails löscht.

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers :

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden ( Urteil vom 05.09.2012 , AZ.: 4 W 961/12) kann die unberechtigte Löschung des E-Mails Accounts sogar zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen, wenn er finanzielle Einbußen wegen der Löschung der Daten nachweisen kann. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB ( Verletzung eines Schutzgesetzes)  in Verbindung mit § 274 Abs. 1 Nr.2  StGB (strafbare Urkundenunterdrückung ) und 303 a StGB ( strafbare Datenveränderung ).

Das Dilemma des Arbeitgebers :

Für den Arbeitgeber besteht nicht nur das Problem,  daß er den E-Mail Account des ausgeschiedenen Mitarbeiters nicht  löschen darf , sondern daß er diesen auch nicht  ohne Zustimmung des Mitarbeiters einsehen oder nutzen darf. Wie verhält sich hier der Arbeitgeber, wenn  der Arbeitnehmer im Urlaub oder längerfristig erkrankt ist .  Denn bei einem auch privat genutzten E-Mail Account könnte der Arbeitergeber auch bei Einsicht gegen das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz verstoßen.

Die Lösung für den Arbeitgeber :

Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte der Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung , Arbeitsvertrag oder Arbeitsordnung ausdrücklich die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Email -Accounts ausdrücklich vebieten. Sollte es seitens der Arbeitnehmer deswegen Beschwerden geben, kann Ihnen der Arbeitgeber auch noch ein rein privates E-Mail Postfach einrichten.

Wir beraten und unterstützen Sie in all diesen Fragestellungen.

 

 

 

 

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