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Schadensersatzansprüche gegen die Ultra Sonic Holding

In Zeiten niedriger Zinsen sind viele Anleger auf der Suche nach Möglichkeiten ihr Geld gewinnbringend anzulegen. Von den Anlageberatern und Anlagevermittlern werden dabei die unterschiedlichsten Anlageformen mit zum Teil sehr hohen Gewinnaussichten empfohlen. Für Anleger gilt es trotz der verlockenden Versprechungen vorsichtig zu sein, denn zahlreiche Angebote sind schlichtweg unseriös. Neben sehr risikoreichen gibt es auch solche, bei denen die in Aussicht gestellten Zinssätze aus den Neuanlagen finanziert werden sollen. Dieses „Schneeball-System“, bei dem die Gesellschaft regelmäßig Bankgeschäfte ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis betreibt, erfüllt den Tatbestand des Betrugs. Die Ultra-Sonic-Gruppe ist ein Beispiel für eine solche Anlagegesellschaft.

Geschäftsmodell der Ultra-Sonic-Gruppe

Die Ultra Sonic Holding AG wurde im Jahr 2007 in der Schweiz gegründet. Der Gesellschaftszweck sollte neben der Beteiligung an Unternehmen auch die Vermögensverwaltung sein. Ein Jahr später wurde in Panama die Investmentgesellschaft Ultra Sonic Bonds Investment S.A. ins Leben gerufen. In Deutschland vertrieb die Ultra Sonic Holding AG, welche als Zahlstelle für die panamaische Gesellschaft auftrat, sogenannte „Investmentaufträge“ als Vorsorgeanlage. Diese sollte gestaffelt mit 7 % – 9 % pro Jahr verzinst werden. Zahlreiche Anleger ließen sich von den Renditeversprechen überzeugen und zeichneten die Anlage. Das investierte Geld konnte die Ultra Sonic nach freien Ermessen einsetzen und damit handeln. Eine gesonderte Inhaberschuldverschreibung, wie die Anlage in den AGB beschrieben wurde, gab es nicht.

Schadensersatzansprüche gegen die Ultra Sonic Holding und die Anlageberater und Anlagevermittler

Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG braucht ein Unternehmen, das im Inland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen will, eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt. Häufig fehlt es den Anlagegesellschaften wie im Falle der Ultra Sonic Holding jedoch an einer solchen Erlaubnis. Nicht nur die Gesellschaft, die ohne eine solche Erlaubnis tätig ist, macht sich schadensersatzpflichtig, sondern auch Berater oder Vermittler, die solche Anlageprodukte vertreiben, können regelmäßig auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da sie nicht über die Risiken derartiger Anlagegeschäfte aufklären oder die Geschäftsmodelle auf Plausibilität prüfen und sie damit ihre Aufklärungspflichten verletzen. Für Anleger bestehen daher gute Chancen zumindest einen Teil des investierten Geldes zurück zu erhalten.

Unsere Leistungen:

Die Kanzlei Steinfartz in Rostock ist auf den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und hat bereits eine Vielzahl von Anlegern erfolgreich bei Rechtsstreitigkeiten mit Gesellschaften, Banken und Beratern vertreten. Haben auch Sie in ein Anlagemodell wie das der Ultra Sonic Holding investiert und dadurch Geld verloren? Dann zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Gerne sichten wir Ihre Unterlagen und beraten Sie über das weitere Vorgehen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts.

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