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Neu­re­ge­lun­g im Ar­beits­recht 2019 – Die neue Brü­cken­teil­zeit kommt

Bis­lang hat­ten Ar­beit­neh­mer in Be­trie­ben ab 16 Mit­ar­bei­tern ei­nen An­spruch auf Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung, doch war die­ser Weg nur ei­ne Ein­bahn­s­traße, denn es gab kein Recht auf Rück­kehr zur der al­ten länge­ren Ar­beits­zeit. Durch das „Ge­setz zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts – Einführung ei­ner Brücken­teil­zeit (BT Drucks. 19/3452)“ ist das ab dem 01.01.2019 nun geändert worden. Wer sich für ei­ne Ver­rin­ge­rung sei­ner Ar­beits­zeit ent­schei­det, hat ab Ja­nu­ar 2019 das Recht, später wie­der zu sei­ner bis­he­ri­gen Ar­beits­zeit zurück­zu­keh­ren. Die Brücken­teil­zeit kann für ei­ne Zeit­raum von min­des­tens ei­nem Jahr und höchs­tens fünf Jah­ren in An­spruch ge­nom­men wer­den. Der An­spruch ist in ei­nem neu­en § 9a Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) ent­hal­ten und gilt für Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ab ei­ner Be­triebs­größe von 46 Mit­ar­bei­tern.Von den rund 37 Millionen deutschen Arbeitnehmern haben etwa 22 Millionen das Recht auf Brückenteilzeit. Nämlich jene, die

  1. in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten und
  2. länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind.

In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gilt das Recht auf Brückenteilzeit aber nur eingeschränkt, es greift eine Zumutbarkeitsregelung: Arbeitgeber müssen nur einem von 15 Mitarbeitern gleichzeitig Brückenteilzeit genehmigen. Nur in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern haben prinzipiell alle Mitarbeiter das Recht auf Brückenteilzeit.Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung.

Wann kann ein Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen?

Wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden.
In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern dann, wenn er von 15 Arbeitnehmern bereits einem befristete Teilzeit gewährt. Dabei zählen allerdings nur Arbeitnehmer in Brückenteilzeit und nicht solche, die sich aufgrund anderer Regelungen wie beispielsweise Elternzeit in Teilzeit befinden.

Wir beraten Sie gerne , wenn Sie diese neue gesetzlichen Regelung in Anspruch nehmen wollen. Wir klären, ob ihn dieser Anspruch zusteht und was Sie bei der Beantragung zu beachten haben.

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