„Zeit ist Geld - Time is Money“ Bekanntermaßen haben Kulturschaffende zur Zeit der Corona-Krise viele…
Und immer wieder die Nettopolicen der AFA AG
Schon seit Jahren landen immer wieder die Fälle geschädigter Verbraucher auf unseren Tisch, welche sich durch die AFA AG eine Versicherungsvertrag aufschwatzen ließen. Bei der AFA AG handelt es sich um eine Versicherungsmaklerin , welche lange Zeit für die in Lichtenstein ansässige Versicherung Prisma Life AG auf dem Deutschen Markt sogenannte „Nettopolicen“ vertrieb. Grundsätzlich werden nach Abschluß einer Renten-oder Lebensversicherung aus den monatlichen Versicherungsbeiträgen auch die Maklerkosten beglichen, die durch den Abschluss des Versicherungsvertrages entstanden sind. Dies konnte dazu führen, daß Kunden,die ihre Versicherungsverträge im frühen Stadium wieder kündigten, keinen Rückaufswert mehr zurückerhielten, weil der Versicher die gesamtem Abschlußkosten mit den eingezahlten Beiträgen verrechnete.Mit der Reform zum Versicherungsvertragsgesetz versuchte der Gesetzgeber diesen Mißstand zu beseitigen, indem er in § 169 Abs. 3 VVG regelte, daß der Versicher bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages nur einen Teil der entstandenen Abschlusskosten verrechnen durfte. Dies bedeutete für die Versicherer und ihre Vermittler, daß sie bei einer Kündigung des Versicherungsnehmers im frühen Stadium des Versicherungsvertrages auf ihren Abschlusskosten sitzen blieben.
Nettopolicen- das Geschäftsmodell der AFA AG
Um dies zu vermeiden, führte die Prisma Life AG im Verbund mit der AFA AG als ihren Vertriebsarm die sogenannten „Nettopolicen“ ein. Dem Kunden wurden die Nettopolicen damit schmackhaft gemacht, daß nunmehr die Beiträge des Versichungsnehmers an die Versicherung brutto gleich netto als Sparbeiträge verwandt wurden, ohne daß daraus noch die Abschlussgebühren bezahlt wurden. Gleichzeitig mußte der Kunde mit der AFA eine separate Vergütungsvereinbarung über die Maklerkosten abschließen. Sobald der Kunde aber den Versicherungsvertrag kündigte, mußte er festellen, daß er zwar den Versicherungsvertrag kündigen konnte, jedoch keine Kündigungsmöglichkeit gegenüber der AFA hatte, um sich den hohen Abschlusskosten zu entziehen. Da es nun zwei Verträge mit zwei Gesellschaften- nämlich den Versicherer und dem Vermittler- gab, konnte eine Kündigung des Versicherungsvertrags nicht mehr die separate Vergütungsvereinbarung beseitigen. Deshalb lief der Kunde in hohe Abschlusskosten, während die Versicherung längst gekündigt war. Gerade dieses Ergebnis wollte die Gesetzesreform von 2008 mit der Neufassung des § 169 VVG eigentlich vermeiden.
Ausstiegsmöglichkeiten
Allerdings gibt es immer wieder Möglichkeiten auch aus diesen Vergütungsvereinbarungen mit der AFA auszusteigen . Sofern der Verbraucher beweisen kann, daß ihn der Vermittler vor Ort nicht explizit darauf hingeweisen hat, daß die Abschlusskosten auch bei Kündigung des Versicherungsvertrages weiterhin zu zu zahlen sind oder er falsche Angaben in diesem Zusammenhang macht, bestehen Ansprüche auf Schadensersatz.
Oft steht dem Verbraucher auch noch ein Widerrufsrecht noch zu, da die Verträge in der Regel außerhalb von Geschäftsräumen §§ 312 b, 312g Abs. 1 abgeschlossen wurden , und die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben nach Anlage 3 zu Art. 246b § 2 EGBGB entspricht.
Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie nach einem Ausstieg aus einer Vergütungsvereinbarung mit der AFA suchen.