Sicherlich kennt jeder den Fall, dass man dringend Hilfe bei seiner Bank sucht und in…
Schiffsfonds in der Krise – Müssen Ausschüttungen zurückgezahlt werden ?
Anleger, die ihr Geld in einen Schiffsfond investierten gingen ursprünglich von einer soliden Geldanlage aus. Zumindest versprachen ihnen dies die Vermittler und Berater der Banken. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass aufgrund der Überkapazitäten bei den Schiffscontainerschiffen viele dieser Fondsgesellschaften in eine erhebliche wirtschaftliche Schieflage gerutscht sind.
Nun kommt noch die Haftung hinzu, indem der Anleger die in den bisherigen Jahren geleisteten Ausschüttungen zurückzahlen soll. Wie kann es zu einer solchen Situation kommen?
Die Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfond ist in rechtlicher Sicht eine Beteiligung an einem Unternehmen. Befindet dieses sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, stellt sich meist die Frage, wer für die Schulden dieses Schiffsfonds gegenüber den Gläubigern aufzukommen hat. Grundsätzlich beteiligt sich der Anleger als Kommanditist an der Schiffsfondsgesellschaft. Das Besondere an dem Kommanditisten ist, dass er nur beschränkt auf seine Einlage haftet. In der Regel leistet der Anleger mit seinem Beitritt zur Fondsgesellschaft seine Kapitaleinlage, so dass er danach von einer Haftung frei ist. Wie kann es deshalb dazu kommen, dass Kommanditisten trotzdem von dem Insolvenzverwalter oder der Gesellschaft auf Rückzahlung ihrer Einlage in Anspruch genommen werden?
Der Grund hierfür sind die Auszahlungen der geschlossenen Schiffsfonds an die Anleger. Bei diesen Ausschüttungen an die Anleger handelt es sich nämlich nicht um echte Gewinne, da die Schiffsfondsgesellschaften in den seltensten Fällen soviel Geld erwirtschaften, um diese Ausschüttung aus Gewinnen finanzieren zu können. Gerade in der Anlaufphase eines geschlossenen Schiffsfonds entstehen hohe Kosten für die Planung, Verwaltungsgarantien welche den erwirtschafteten Gewinn aufbrauchen. Um die Anleger trotzdem zufrieden zu stellen, wurde auch das investierte Kapital der Anleger für diese Ausschüttungen verwendet. Mit anderen Worten wurden diese Ausschüttungen aus der Substanz der Gesellschaft geleistet. Nach der Haftungssystematik des HGB gilt jedoch jede Zahlung an den Gesellschafter, die keinen Gewinn darstellt, als die Rückzahlung der geleisteten Einlage. Dies hat zur Folge, dass der Gesellschafter, welcher nichts ahnt, nun wieder mit diesem zurückgezahlten Betrag persönlich haftet. Er hat quasi seine Einlage zurückerhalten. Damit lebt seine Haftung als Kommanditist gemäß § 172 HGB wieder auf.
Allerdings müssen folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:
Oft fordern die Schiffsfondsgesellschaften selbst im Rahmen eines von ihnen erstellten Sanierungskonzeptes von ihren Anlegern die bereits gezahlten Ausschüttungen zurück. Dabei stützen Sie sich auf teilweise zweifelhafte Formulierungen in ihren Gesellschaftsverträgen, in denen diese Ausschüttungen und der Gewinn gewinnunabhängig gewährt wurden – oder als Darlehen gewährt wurden – und deshalb im Falle einer Krise der Gesellschaft wieder zurückgefordert werden können. Teilweise stützen sich diese Schiffsfondsgesellschaften aber auch auf Beschlüsse der Gesellschafter zum Sanierungskonzept, die mehrheitlich über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter zur Rettung der Gesellschaft entscheiden. In diesen Fällen bestehen gute Chancen für die Anleger die Rückzahlung dieser Ausschüttungen zu verweigern. So hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen 2013 (Aktenzeichen: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, sei es aus Vertrag oder Beschluss der Gesellschafter nicht besteht, wenn nicht ausdrücklich in dem Gesellschaftsvertrag dies geregelt ist. Sollen also Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung des Gesellschaftsvertrags zurückbezahlt werden, entsteht noch nicht ein automatischer Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, sondern nur wenn dies auch so deutlich im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt. In der Regel fehlt es jedoch an einer solchen vertraglichen Regelung. Unklarheiten im Rahmen der Vertragsbeziehung gehen zulasten der Gesellschaft, so der Bundesgerichtshof.
Sehr viel schwieriger sind die Fälle, in denen die Gesellschaft sich bereits in der Insolvenz befindet und nunmehr der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen von dem Anleger nach § 172 HGB zurückfordert. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.2018 festgestellt (AZ: II ZR 272/16) das es bei einer Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung gegen den Kommanditisten ausreichen würde, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderung vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Dennoch sind Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter auch in diesen Fällen nicht immer gerechtfertigt. So können Ausschüttungen auch dann vom Gewinn gedeckt gewesen sein, wenn die Fondsgesellschaft später Insolvenz angemeldet hat. Zudem muss der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse hinreichend darlegen, denn oft genug ist die Insolvenzmasse auch ausreichend um die Forderung der Gläubiger befriedigen zu können. Es kommt deshalb immer darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Insolvenzverwalter die Ausschüttung zurückfordert. Insofern können durch Fehler der Insolvenzverwalter im Prozess oder im Insolvenzverfahren Anleger erfolgreich Einwendungen den Ansprüchen der Insolvenzverwalter entgegensetzen.
Wir helfen Ihnen:
Sollten Sie sich einer Rückforderung der gezahlten Ausschüttungen ausgesetzt sehen, sind wir gerne bereit zu prüfen, ob diese rechtlich gegen Sie durchgesetzt werden kann. Auch vertreten wir Anleger in den Fällen, in denen diese bereits die geleisteten Ausschüttungen zurückgezahlt haben, weil Sie meinten Sie seien verpflichtet gewesen diese aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder durch einen Beschluss der Gesellschaft zurückzahlen zu müssen. Hier haben wir bereits einigen Anlegern auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen helfen können.