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Neuregelung im Arbeitsrecht 2019 – Die neue Brückenteilzeit kommt
Bislang hatten Arbeitnehmer in Betrieben ab 16 Mitarbeitern einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, doch war dieser Weg nur eine Einbahnstraße, denn es gab kein Recht auf Rückkehr zur der alten längeren Arbeitszeit. Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit (BT Drucks. 19/3452)“ ist das ab dem 01.01.2019 nun geändert worden. Wer sich für eine Verringerung seiner Arbeitszeit entscheidet, hat ab Januar 2019 das Recht, später wieder zu seiner bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Die Brückenteilzeit kann für eine Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist in einem neuen § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten und gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einer Betriebsgröße von 46 Mitarbeitern.Von den rund 37 Millionen deutschen Arbeitnehmern haben etwa 22 Millionen das Recht auf Brückenteilzeit. Nämlich jene, die
- in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten und
- länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind.
In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gilt das Recht auf Brückenteilzeit aber nur eingeschränkt, es greift eine Zumutbarkeitsregelung: Arbeitgeber müssen nur einem von 15 Mitarbeitern gleichzeitig Brückenteilzeit genehmigen. Nur in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern haben prinzipiell alle Mitarbeiter das Recht auf Brückenteilzeit.Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung.
Wann kann ein Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen?
Wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden.
In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern dann, wenn er von 15 Arbeitnehmern bereits einem befristete Teilzeit gewährt. Dabei zählen allerdings nur Arbeitnehmer in Brückenteilzeit und nicht solche, die sich aufgrund anderer Regelungen wie beispielsweise Elternzeit in Teilzeit befinden.
Wir beraten Sie gerne , wenn Sie diese neue gesetzlichen Regelung in Anspruch nehmen wollen. Wir klären, ob ihn dieser Anspruch zusteht und was Sie bei der Beantragung zu beachten haben.