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Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld trotz ruhendem Arbeitsverhältnis

Sie haben ein ruhendes Arbeitsverhältnis und fragen sich, ob Ihnen trotzdem Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zusteht? In diesem Artikel klären wir, welche Ansprüche Arbeitnehmer in dieser besonderen Situation haben und was sie dabei beachten sollten.

Was ist ein ruhendes Arbeitsverhältnis?

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesetzt sind. In dieser Situation ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, und der Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen. Solche Fälle können beispielsweise eintreten, wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, einen nahen Angehörigen pflegt oder eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Obwohl die Hauptleistungspflichten ausgesetzt sind, bleibt das Arbeitsverhältnis mit allen Nebenpflichten bestehen. Daher stellt sich die Frage, welche Ansprüche Arbeitnehmer in diesem Status haben.

Es ist wichtig zu wissen, dass Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit, der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sowie bei den gesetzlichen Urlaubsansprüchen berücksichtigt werden. Doch haben diese Arbeitnehmer auch Anspruch auf Sonderleistungen wie zusätzliches Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld?

Ansprüche auf Gratifikationen während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses

Der entscheidende Faktor für den Anspruch auf Sonderleistungen ist der Zweck, mit dem diese gewährt werden. Beispielsweise soll eine Jubiläumsprämie die langjährige Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters honorieren, während bei einer Leistungsprämie das Erreichen bestimmter Ziele im Vordergrund steht. Die Regelungen zur Gewährung von Gratifikationen müssen regelmäßig ausgelegt werden. Diese Leistungen sind zweckgebunden und werden vom Arbeitgeber freiwillig bereitgestellt. Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und darf bestimmte Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ausschließen.

Wenn das jährliche Weihnachtsgeld dazu dient, die Treue der Mitarbeiter zum Unternehmen zu belohnen, steht es auch denjenigen Arbeitnehmern zu, die sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden – sie sind weiterhin Teil des Unternehmens. Sollte jedoch aus dem Zweck der Weihnachtsprämie hervorgehen, dass diese nur für erbrachte Leistungen gezahlt wird, kann der Arbeitgeber den Betrag für Arbeitnehmer kürzen, die in diesem Zeitraum keine Arbeit geleistet haben.

Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld

Es ist wichtig zwischen Urlaubsentgelt – dem regulären Arbeitsentgelt – und Urlaubsgeld als zusätzlicher Sonderleistung zu unterscheiden. Wenn ein Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb keinen Urlaub nehmen kann, könnte auch der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entfallen. In solchen Fällen muss jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag klar geregelt sein, dass das Urlaubsgeld nicht gezahlt wird, wenn kein Anspruch auf Urlaub und Urlaubsvergütung besteht. Fehlt eine solche Regelung im Vertrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses zusätzliche Urlaubsgeld als saisonale Sonderleistung auszuzahlen – selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer längeren Erkrankung momentan keinen Urlaub nehmen kann (siehe BAG-Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 477/07).

Arbeitnehmer in einem bestehenden aber ruhenden Arbeitsverhältnis sollten daher ihre Ansprüche auf Sonderleistungen sorgfältig prüfen.

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