Die Illusion von grünen Investitionen und hohen Renditen Ein Windrad, das sich majestätisch über die…
Wann ist die fristlose Kündigung eines Immobilienkredites wegen Verzugs durch die Bank überhaupt wirksam !
Oft kommt die schlimmste Post zum Wochenende . Man hat schon ein komisches Gefühl im Magen und wundert sich, daß die Bank noch kein Schreiben geschickt hat , nachdem man nun aus finanziellen Nöten bereits die zweite Darlehensrate nicht mehr an die Bank gezahlt hat. Jetzt ist das Schreiben der Bank doch da und der Schock sitzt tief. Dort steht schwarz auf weiß geschrieben , der Kredit sei wegen der ausstehenden Raten fristlos gekündigt und man solle den Gesamtbetrag in Höhe von 250.000,00 € spätestens innerhalb von 2 Wochen an die Bank zurückzahlen, andernfalls werde man die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben. Aber darf die Bank überhaupt den Kredit fristlos kündigen und die Rückzahlung solch enormer Beträge innerhalb kürzester Zeit fordern, zu dem die allerwenigsten Verbraucher finanziell in der Lage sind ?
Die Banken stützen sich hier auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Bank das Recht geben bei Vorliegen eines “ wichtigen Grundes“ das Kreditverhältnis mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als einen wichtigen Grund beschreibt deshalb Ziffer 26 Nr. 2 der AGB der Sparkassen „eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“ des Kunden.
Aber Achtung : Diesen Geschäftsbedingungen der Banken gehen zwingende gesetzliche Regelungen bei Verbraucherdarlehen vor, was auch in Nr. 26 Absatz 3 der Sparkassen-AGB niedergelegt ist .
So sieht § 498 Abs. 1 BGB vor , daß die gesamte Baufinanzierung ( Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 3 BGB ) nur dann fristlos gekündigt werden können , wenn mehrere Voraussetzungen vorliegen :
– der Verbraucher muss mit zwei aufeinanderanderfolgenden Darlehensraten in Verzug sein
– die Bank muß den Verbraucher mit einer Frist von 2 Wochen zur Nachzahlung dieser Raten aufgefordert und die Kündigung angedroht haben ( ein Gesprächsangebot der Bank ist nicht zwingende Voraussetzung )
– der rückständige Betrag muß im Zeitpunkt der Kündigung mindestens 2,5 % des gesamten Darlehens betragen .
Oft ist aber die letzte Voraussetzung nicht erfüllt . So kann die Bank bei einer Baufinanzierung in Höhe von 250.000,00 € den Gesamtkredit nicht kündigen, solange nicht ein Rückstand in Höhe von mindestens 6.250,00 € erreicht ist ( 2,5 % von 250.000 € Kredit), selbst wenn bereits 2 Raten nicht bezahlt worden sind. Manchmal fehlt es auch an einer wirksamen vorherigen Abmahnung, wenn die Kündigung nicht angedroht wurde. Sofern die Bank als Grund für die Kündigung auf die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse hinweist, muss Sie darlegen können, daß dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährtdet sei. Dies ist aber nicht der Fall, wenn sich die Bank ausreichend durch Bestellung einer Grundschguld an dem Grundstück abgesichert hat, zumal das Darlehen oft bereits zu einem großen Teil schon durch den Kunden zurückgezahlt wurde.
Es ist deshalb dringend zu empfehlen, sich in einer solchen existenzgefährdenden Situation an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitakmarktrecht zu wenden , um die Kündigung des Darlehns und eine drohende Zwangsversteigerung abzuwenden.