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Genussrechte der MCM AG: Was Sie wissen sollten
Haben Sie darüber nachgedacht, Genussrechte bei der Mitteldeutschen Kapitalmanagement AG (MCM) zu erwerben? Wenn ja, sollten Sie sich die Zeit nehmen, die Hintergründe und Risiken dieser Anlagenform genau zu verstehen. In diesem Artikel beleuchten wir die langen Mindestlaufzeiten, die oft enttäuschenden Gewinnbeteiligungen und die komplizierten Kündigungsfristen.
Die Genussrechte erscheinen auf den ersten Blick attraktiv: Für wenige hundert Euro können Sie Anteile am Gewinn erwerben, ohne viel tun zu müssen. Klingt doch ideal, nicht? Ebenso reizend erscheint die Option, die Einlage per Ratenzahlung einzahlen zu können. Der Antrag ist zudem schnell fertiggestellt und schon darf man sich als stolzer Inhaber dieser Genussrechte bezeichnen. Im Hintergrund scheint sich dann alles Weitere wie von selbst zu erledigen. Die Realität sieht leider etwas anders aus.
Kündigungsstatus – Es ist kompliziert
Die Vorstellung war eine ganz andere: Genussrechte erwerben, geduldig sein und das Geld für sich arbeiten lassen und sich dann irgendwann einmal an einer satten Gewinnbeteiligung erfreuen. Nur läuft es so leider nicht. Die Gewinnbeteiligung bleibt aus. Hinzu kommen lange Vertragslaufzeiten von 10, 15 oder gar 20 Jahren – ohne Gewinn- oder Ausstiegsmöglichkeiten.
Das Geld, was in dieser Zeit erwirtschaftet wird, geht zurück an die Gesellschaft. Was bleibt, ist nur die Kündigung. Das Problem daran ist, dass die Kündigung ein bis zwei Jahre im Voraus erfolgen muss. Die Kündigung ist aber erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Für Anleger heißt das je nach Vertrag eine Wartezeit zwischen 12, 17 oder 22 Jahren. Und selbst dann ist nicht gewiss, ob die Einlage und Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden.
Die versteckten Hürden: Liquiditätsvorbehalt und Rangrücktritt
Das lange Warten hat kein Ende. Dafür sorgen intransparente Klauseln, sobald mit der Kündigung die Fälligkeit einer Rückzahlung der Einlage im Raum steht. Natürlich werden diese zudem relativ weit hinten in den Vertragsunterlagen beschrieben. Zusammengefasst: Die Rückzahlung erfolgt erst nach einer Gesellschafterversammlung und nur, wenn die Gesellschaft liquide ist. Unklar bleibt, wann das genau ist oder ob andere Gläubiger Vorrang haben. Die MCM AG legt die Fälligkeit sogar selbst fest. Der Anleger ist also weiterhin gezwungen, abzuwarten.
Diese Vertragsklauseln zu besagtem Liquiditätsvorbehalt sowie zur Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung entbehren jeder rechtlichen Grundlage als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 308 Nr. 1 BGB).
Im Kontext mit den anderen Fälligkeitsvereinbarungen ist die Klausel zum Rangrücktritt, derart undurchsichtig, dass diese ebenfalls nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam ist.
Da die genannten Sonderregelungen nichtig sind, greift § 271 Absatz 1 BGB. Demnach ist die Rückzahlung sofort mit der Wirksamkeit der Kündigung fällig.
Bei ausbleibender Auszahlung rechtliche Unterstützung einholen
Oft führt eine Aufforderung zur Auszahlung nicht zum gewünschten Erfolg – stattdessen gibt es weitere Verzögerungen. In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen und gegebenenfalls Klage erheben.
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, steht Ihnen die Kanzlei Steinfartz gerne als erfahrener Partner zur Seite und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.