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Geldanlage in Kryptowährungen : Wer haftet bei fehlerhaften Whitepaper
Die Kapitalbeschaffung beim Initial Coin Offering ( ICO )
In der jüngsten Vergangenheit entwickelte sich gerade für junge Unternehmen , die mit einer neuen Geschäftsidee finanzielle Mittel einwerben wollten, eine günstige Möglichkeit, sich für ihr Projekt Kapital am Markt zu beschaffen. So schufen Sie eine eigene Kryptowährung ( bezeichnet als „Coins“ oder „Token“) die Anleger erwerben konnten, um sich bereits in einem frühem Stadium an dem Projekt zu beteiligen und bestimmte Rechte damit zu erwerben. In Anlehnung an einen Börsengang einer Aktiengesellschaft ( IPO = Initial Public Offering ), bei welcher der Anleger Aktien zeichnen konnte , nannte man die Herausgabe dieser Kryptoken oder Coins ein „Intial Coin Offering“ ( „ICO“ oder auch „ITO“ = Initial Token Offering ). Der Vorteil eines ICOs lag darin, daß die Kapitalaufnahme über ein ICO/ITO sehr viel kostengünstiger und schneller möglich war , als der Börsengang mit einer Aktiengesellschaft, der strengen Regularien folgte und hohe Kosten auslöste. Damit war jedoch auch gleichzeitig die Gefahr verbunden, daß Anleger bei einer Investition in diese Kryptowährungen weniger geschützt waren. Oft ünterschätzten die Unternehmen , die solche Kryptowährungen herausgaben auch ihre eigenen Haftungsrisiken.
Die unterschiedlichen Arten von Token
Je nachdem welche Rechte für die Anleger mit den Kryptoken verbunden waren, bestimmte sich die Pflicht, ob bei einem ICO / ITO vorher ein Prospekt zu erstellen war . Wenn es um wertpapierähnliche “ equity token “ handelte , die den Inhabern Stimmrechte und die Auszahlung von Dividenden ähnlich einem Aktieninhaber gewährten , so bestand vor Ausgabe dieser Token eine Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Prospektverordnung. Ließ sich der Token dagegen nicht handeln und gewährte Gewinne, so handelte es sich eher um ein Genussrecht, für welches nach dem Vermögensanlagegesetz ein Prospekt erstellt werden musste.
Fehlerhaftes Whitepaper als Grundlage für die Prospekthaftung
Allein in den Fällen, in denen dem Käufer des Token spätere Nutzungsrechte an dem Projekt versprochen wurde (utility token) bestand keine Prospektpflicht .
Es war jedoch allgemein üblich bei Ausgabe dieser Token ein sogenantes “ Whitepaper “ für die Anleger zu erstellen, welches ähnlich einem Prospekt Informationen zu dem Projekt bereitstellte und für den Erwerb der Kryptotoken warb. Dieses Whitepaper war in seinem Inhalt beliebig gestaltbar, weil es keinen Prospektpflichten unterfiel ( weder dem Wertpapierprospektgesetz noch dem Vermögensanlagegesetz oder Kapitalanlagesetzbuch ).
Isofern stellte sich den Gerichten die Frage, ob ein solches Whitepaper bei Herausgabe von Kryptotoken Ausgangspunkt für einen Haftungsanspruch der Anleger sein kann, wenn das Whitepaper nicht über alle wesentlichen Punkte des ICOs aufklärte.
Urteil des Langerichts Berlin vom 27.05.2020 (AZ. 2 O 322/18) : Prospekthaftung beim Initial Coin Offering
Über diese Frage entschied das Landgericht Berlin in einem vielbeachteten Urteil. Es kam zu dem Schluß, daß auch ein Whitepaper- selbst wenn hier der werbliche Charakter im Vordergrund steht- Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein kann. Wenn nämlich mangels Prospektpflicht diese Whitepaper für den Anleger die einzige Informationsquelle darstellt, muss dieses richtig sein und das Projekt umfassend darstellen. Gerade in den Fällen, in denen die spezialgesetzlichen Regeln zur Prospektpflicht ( Vermögensanlagesetz , Wertpapierprospektgesetz , Kapitalanlagesetzbuch) nicht greifen, müßte zum Schutz des Anlegers, die durch Richterrecht begründete Prospekthaftung im engeren Sinne nach § 311 Abs. 2 BGB eingreifen.
Fazit :
Sollten Sie auch Krypotoken im Rahmen eines ICOs /ITOs erworben haben, prüfen wir für Sie gerne ob eine Prospektpflicht bestand, inwiefern das Whitepaper falsche Angaben enthielt und welche Ansprüche Ihnen gegen die Emittenten und Initiatoren zustehen.