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Arbeitnehmern kann trotz ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zustehen
Von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses spricht man, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer suspendiert sind. So schuldet der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber keine Vergütung. Beispiele hierfür können sein, daß der Arbeitnehmer in Elternzeit geht, einen nahen Angehörigen pflegen muss oder eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Da aber nur die Hauptleistungspflichten aufgehoben sind, das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen Nebenpflichten weiterläuft , stellt sich die Frage welche Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem solchen Status hat. Klar ist, das die diese Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnis bei der Betriebszugehörigkeit , der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz aber auch bei den gesetzlichen Urlaubsansprüchen angerechnet werden. Haben aber solche Arbeitnehmer auch Anspruch auf Sonderleistungen des Arbeitgebers wie zusätzliches Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ?
Bestehen Ansprüche auf Gratifikationen bei Ruhen des Arbeitsverältnisses
Maßgeblich ist immer der Zweck, mit der diese Sonderleistungen oder Gratifikationen an die Arbeitnehmer gewährt werden. Mit einer Jubiläumsprämie will der Arbeitgeber beispielsweise die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters belohnen, während bei einer Leistungsprämie das Erreichen bestimmter Ziele maßgeblich ist. Regelmäßig muß die Regelung ausgelegt werden, mit der diese Gratifikation gewährt wird. Gratifikationen sind zweckgebunden und werden vom Arbeitgeber freiwillig gewährt. Aber auch wenn der Arbeitgeber diese freiwillig zahlt, so ist er jedoch verpflichtet , den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und kann nicht aus sachfremden Gründen bestimmte Arbeitnehmer ausschließen. Wenn also mit dem jährlichen Weihnachtsgeld die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnt werden soll, so steht diese auch den Arbeitnehmern zu , welche sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden, da Sie ebenfalls wie die anderen Mitarbeiter immer noch betriebszugehörig sind. Wenn allerdings sich aus dem Zweck der Weihnachtsprämie ergibt, daß diese auch für erbrachte Leistungen gezahlt wird, so kann der Arbeitgber dieses für Arbeitnehmer kürzen, welche in dem Zeitraum keine Arbeit erbracht haben .
Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Es muss immer zwischen dem Urlaubsentgelt, welches normales Arbeitsentgelt ist, und dem Urlaubsgeld als zusätzliche Sonderleistung unterschieden werden. Wenn der Arbeitnehmer längfristig arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb keinen Urlaub nehmen kann, so kann auch der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ausgeschlossen sein. In diesen Fällen muss sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die Verknüpfung ergeben, daß das Urlaubsgeld dann nicht gezahlt wird , wenn der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Urlaub und Urlaubsvergütung hat. Gibt es in dem Arbeits- oder Tarifvertrag eine solche Verknüfung nicht, muss der Arbeitgeber als saisonale Sonderleistung dieses zusätzliche Urlaubsgeld auszahlen, auch wenn der Arbeitnehmer wegen einer längerfristigen Erkrankung derzeit keinen Urlaub sich erteilen lassen kann ( siehe hierzu BAG, Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 477/07).
Insofern sollten Arbeitnehmer, die sich in einem bestehenden aber ruhenden Arbeitsverhältnis befinden, ihre Ansprüche auf Sonderleistungen prüfen.