Banken erbringen oft Nebendienstleistungen, für welche sie gesonderte Gebühren verlangen. Dieser Anspruch auf diese Gebühren wird mit den Banken vertraglich vereinbart, indem diese auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Preisverzeichnis der Bank verweisen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Vielzahl von Urteilen damit beschäftigt, ob die Bank für diese Nebendienstleistungen eine zusätzliche Gebühr von dem Bankkunden verlangen kann. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass die Bank neben den allgemeinen Kontoführungsgebühren auch für besondere Leistungen weitere Gebühren verlangen darf, allerdings zeigt sie auch klare Grenzen auf. Insbesondere ist es nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn die Bankgebühren für Leistungen verlangt, zu denen sie ohnehin verpflichtet ist. Ebenfalls können Gebührenklauseln der Bank gegen das Transparenzgebot des §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB verstoßen, und damit den Bankkunden unangemessen benachteiligen. Fünf wichtige Kriterien spielen eine Rolle, ob die Gebühren/Kosten/Zinsen der Bank zulässig sind:
– Gebühren für Tätigkeiten zu verlangen, die keine Dienstleistung für den Bankkunden sind, sind unzulässig
– Für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf kein Entgelt durch die Bank berechnet werden
– Unangemessen ist es, für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder für die Erfüllung von Pflichten in eigenem Interesse eine Gebühr zu verlangen
– Gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verstoßen Entgeltklauseln, die dem Kunden im Ergebnis eine Haftung ohne Verschulden auferlegen
– Klauseln der Bank, die eine zeitanteilige Erstattung gegenüber dem Bankkunden ausschließen, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind unzulässig.
Gesetzliche Pflichten der Bank
Durch Gesetze können für die Banken Mitwirkungs- und Erfüllungspflichten bestehen. Werden die Banken dann im Rahmen dieser gesetzlichen Pflichten tätig, dürfen Sie hier für den Kunden nicht noch eine Gebühr berechnen. So ist die Belastung mit Gebühren für Bareinzahlung und Barauszahlung vom und auf das eigene Konto untersagt. Banken müssen mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Auch Gebühren für die Änderung und Verwaltung von Freistellungsaufträgen dürfen nicht berechnet werden. Ebenso ist die Erhebung einer Gebühr für die Ausfüllung einer Löschungsbewilligung der Grundschuld nach Tilgung des Kredits nicht statthaft.
Handeln der Bank im eigenen Interesse
Werden Kreditinstitute überwiegend im Eigeninteresse und nicht wegen des Kunden tätig, so dürfen diese Dienstleistungen keine Gebühren auslösen. Banken müssen deshalb gebührenfrei nachforschen, wenn eine Überweisung fehlgeleitet wurde und beim Empfänger nicht angekommen ist.Das Kreditinstitut muss Kunden über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften oder über die Nichtausführung von Überweisungsdaueraufträgen wegen mangelnder Deckung aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, darf es dafür keine Gebühr in Rechnung stellen. Banken dürfen keine Gebühren berechnen, wenn sie für einen Immobilienkredit den Wert einer Immobilie ermitteln, denn die Ermittlung eines Beleihungswertes erfolgt in Ihrem eigenen Interesse zur Begrenzung des Risikos. Banken dürfen für Kredite keine Bearbeitungsgebühren verlangen. Im Mai 2014 entschied deshalb der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil zu den Kreditbearbeitungsgebühren, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen der Bank und dem Verbraucher unwirksam sind . Insofern konnten die erhobenen Bearbeitungs entgelte bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend von den Banken zurückgefordert werden.
Kosten/Auslagen
Ein Auslagenersatz von Kreditinstituten kann nur dann verlangt werden, wenn der Bankkunde die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte und sie zum Zwecke der Durchführung des Auftrags gemacht wurden und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Kunden entsprechen. Diejenigen Klauseln, welche die Kosten für Tätigkeiten der Bank im Eigeninteresse sowie für allgemeine Betriebsaufwendungen auf den Kunden abwälzen, unterfallen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Bestellung, Verwaltung oder Verwertung von Kreditsicherheiten erfolgt im Eigeninteresse einer Bank und nicht im Interesse des Kunden. Deshalb müssen Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten von den Kreditinstituten selbst getragen werden.
Wir helfen Ihnen
Gern können Sie sich an uns wenden, um in Ihrem Fall zu prüfen, ob die Bank unzulässige Bearbeitungsentgelte Ihnen gegenüber erhoben hat.
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sogenannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten, also dem Schuldner, um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um die Bank, welche das Darlehen gewährt.
Der klassische Fall
Der klassische Fall ist der Unternehmer, der für seinen Geschäftsaufbau sich bei der Bank Geld leiht und die Bank dessen Frau oder seine Kinder als Bürgen für die Rückzahlung des Kredites nimmt. Immer wieder kommt es deshalb zu den Fällen, dass nahe Angehörige, insbesondere Ehefrauen für die Kredite ihre Ehepartner eine Bürgschaftsverpflichtung gegenüber den Banken übernehmen, obwohl sie finanziell gar nicht in der Lage sind, diese im Bürgschaftsfall zu erfüllen.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 89, 230-235; BGHZ 156, 302 ff.) darauf hingewiesen, dass Bürgschaften sittenwidrig sein können, wenn der Bürge krass finanziell überfordert sei und die Bürgschaft aus starker emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde (zum Beispiel Ehegatte oder Kind) und der Gläubiger diese Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt hat. Besondere Aufmerksamkeit haben die Bürgschaften enger Angehörigen in der Rechtsprechung der Gerichte. Jahrelang entsprach es nämlich der gängigen Praxis der Banken, für Kredite die Bürgschaft des Ehegatten oder eines Kindes des Kreditnehmers zu fordern, selbst wenn diese völlig vermögenslos waren.
Wandel der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof billigte diese Praxis bis zum Jahre 1993. Im Jahre 1989 erhoben zwei Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesgerichtshofes. Sie hatten für ihren Vater bzw. Ehemann eine Bürgschaft übernommen, obwohl sie überhaupt über kein Einkommen verfügten. Dass sie jemals in Anspruch genommen werden könnten, war diesen beiden Frauen nicht bewusst gewesen. Sie wurden, nachdem der Hauptschuldner nicht mehr zahlen konnte, von den Banken verklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Praxis ein Ende gemacht, in dem es erklärt hat, dass eine Bürgschaft sittenwidrig sein kann, wenn diese den Bürgen krass überfordert. Ist die verbürgte Verbindlichkeit so hoch, dass bereits bei Vertragsabschluss mit großer Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit selbst bei günstigster Prognose nicht zu erwarten ist, wird diese Bürgschaft deshalb als sittenwidrig eingestuft. Einer derartigen Bürgschaft fehlt es von vornherein jeder wirtschaftlicher Sinn, wenn dem Bürgen eine Schuld droht, von der er sich lebenslang aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann.
Krasse Finanzielle Überforderung
Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen ist dann anzunehmen, wenn er mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einmal in der Lage ist, die Zinsen aufzubringen. Im Zuge der Rechtsprechung hatte das Oberlandesgericht Koblenz beispielsweise in seinem Urteil vom 28.02.2008 (Aktenzeichen 6 U 1553/06) entschieden, dass sich eine mittellose Ehefrau auch dann auf die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages berufen kann, wenn sie Mitgliedsverwaltungsrats der AG ist, welche das Darlehen durch die Aktiengesellschaft gewährt wurde. Dagegen hatte das Landgericht Düsseldorf im Fall des Unternehmers Franjo Pooth eine krasse Überforderung verneint und ihn zur Zahlung von 1.775.239,16 € verurteilt. Dieser hatte sich verpflichtet, bis zu einen Betrag von 3 Millionen Euro persönlich zu haften. Das Gericht argumentierte, daß Herr Pooth als Geschäftsführer sich für die Schulden seiner GmbH persönlich verbürgt hatte und deshalb sein persönliches Risiko als Bürge in Anspruch genommen zu werden, dadurch beschränken konnte, dass er die Geschäftspolitik des Unternehmens selbst steuerte. Einen ganz anderen Fall zum Bürgschaftsrecht hatte das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden. Hier entschied das Gericht zugunsten der Bürgin. Die Bank hatte werthaltige Sicherheiten aufgegeben, wodurch sich die Situation des Bürgen verschlechterte. Insofern urteilte das Gericht, dass durch die Aufgabe dieser werthaltigen Sicherheiten in entsprechender Höhe die Bürgschaftsforderung gegenüber dem Bügen erlischt.
Unsere Leistungen
Gern informieren wir Sie im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Bürgschaft.
Wollen Sie beispielsweise Ihr Haus verkaufen und wird dadurch kurzzeitig das Hypothekendarlehen oder die Grundschuld zurückgezahlt, kann die Bank einen Ausgleich für die entgangenen Zinsen verlangen – die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Die Vorfälligkeitsentschädigung beschäftigt immer wieder die Gerichte, bis hin zum Bundesgerichtshof. Dabei geht es insbesondere um die Art, wie die Banken ihren Schaden, das heißt den entgangenen Zinsgewinn berechnen.
Nachvollziehbarkeit muss gewährleistet sein
Generell gilt: Banken und Sparkassen haben für Transparenz zu sorgen. Der Kunde muss die Berechnung der Ausfallforderung nachvollziehen können. Immer wieder kommt es vor, dass Banken eine Ablösung des Darlehens verweigern oder für den entgangenen Zinsgewinn eine zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Bei der Berechnung der Entschädigungshöhe lassen die Banken, vor allem auch die vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrechte häufig zu Unrecht unberücksichtigt. So hat bereits das Landgericht Darmstadt im Urteil vom 23.08.2006 entschieden, dass die abstrakte Möglichkeit der jährlichen Sondertilgung des Darlehens bei der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung abzuziehen ist und zwar unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer finanziell zur Sondertilgung im Stande gewesen wäre. Aber auch in den Fällen, in denen die Bank das Darlehen wegen nichtgezahlter Zinsen kündigt und den entgangenen Zinsgewinn als Schadenersatzforderung geltend macht, stellt sich die Frage, ob hier nicht überhöhte Gebühren gefordert wurden.
Unsere Leistungen
Wir prüfen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs, ob die von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung richtig berechnet wurde. Bereits einer Vielzahl von Kunden konnten wir helfen, so dass die Bank Ihre Vorfälligkeitsentschädigung zurücknehmen musste.
Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Kreditgeber dem Darlehensnehmer Geld auf Zeit überlässt. Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Darlehens hat der Darlehensnehmer einen Zins zu zahlen. Im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts zum 01.01.2002 hat der deutsche Gesetzgeber das Darlehensrecht neu geregelt. So wurde insbesondere das Recht des Verbraucherdarlehensvertrages, also eines zwischen einem Unternehmer und einer Verbraucher geschlossenen Gelddarlehensvertrages, das zuvor durch das Verbraucherkreditgesetz geregelt war, neu in die §§ 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches eingegliedert. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Darlehensarten, wie das endfällige Darlehen, welches am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückzuzahlen ist, oder das Annuitätendarlehen, bei dem der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen immer gleich hoch ist. Schließlich gibt es noch andere Darlehensverträge, wie den Bausparvertrag, das Abrufdarlehen, dass rollierende Geldmarktdarlehen oder das Partiarische Darlehen.
Die Verbraucherkreditrichtlinie 2010
Die seit dem 11.06.2010 gültige Verbraucherkreditrichtlinie wendet für Bankkunden, die ein Darlehen aufnehmen, vieles zum Besseren. So dürfen die Banken dank der Richtlinie nur noch mit einem effektiven Zinssatz werben, von dem sie erwarten dürfen, dass dieser von mindestens zwei Drittel der Kunden auch abgeschlossen wird. Damit wird vermieden, dass Kreditinstitute, die früher häufig mit besonders niedrigen Zinssätzen für ihre Darlehen warben, tatsächlich aber nur in den allerwenigsten Fällen dem Bankkunden diese Zinssätze auch anboten. Weiterhin müssen Kreditinstitute schon vor dem Abschluss des Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredites informieren. Dadurch soll Verbrauchern der Vergleich verschiedener Angebote erleichtert werden. Schließlich gibt es günstigere Kündigungsfristen für den Verbraucher. Verbraucher können auch Kredite mit fester Vertragslaufzeit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
Neue Regeln zur Vorfälligkeitsentschädigung
Allerdings darf die Bank bei Krediten mit festem Zinssatz in Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, in denen im Vertrag hinreichende Angaben über die Laufzeit, die Kündigungsrechte des Kreditnehmers und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind. Die Entschädigung muss konkret berechnet werden, ist aber auf höchstens 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages begrenzt.
Unberechtigte Kündigung des Darlehens
Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung durch eine Bank können eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsproblemen auftreten. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass die Bank aus unberechtigten Gründen das Darlehen fällig stellt und damit den Kunden in eine existenzbedrohende Situation bringt. Oder die Bank erhebt im Zusammenhang mit der Gewährung des Kredites unzulässige Gebühren, wie zum Beispiel Gebühren für die Ermittlung des Verkehrwertes eines Grundstücks, dessen Haus finanziert werden soll. Schließlich kann es sein, dass bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung eine falsche Widerrufsbelehrung durch die Bank erteilt wurde, so dass sich der Kunde von dieser Beteiligung durch Widerruf lösen kann.
Übersicherung der Bank
Im Kreditsicherungsrecht kann auch die Frage aufkommen, ob die Bank nicht in sittenwidriger Art und Weise vom Kreditnehmer zu viele Sicherheiten genommen hat, so dass sie möglicherweise zur Freigabe einer Sicherheit – sei es die abgetretene Lebensversicherung oder das mithaftende Grundstück – verpflichtet ist.
Unsere Leistungen
Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen rund um das Darlehensrecht und bieten Ihnen an, Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles zu geben.
Das Widerrufsrecht stellt gemäß § 355 BGB das Recht eines jeden Verbrauchers dar, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits abgeschlossenen, aber nur schwebend wirksamen Vertrages, innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, wonach Verträge normalerweise für beide verbindlich sind.
Vielzahl von Widerrufsmöglichkeiten
Bei Verträgen, die unter bestimmten Umständen zu Stande gekommen sind oder die für den Verbraucher weitreichende Folgen haben (z.B. Darlehensvertrag), besteht für Verbraucher die Möglichkeit sich durch den Widerruf wieder vom Vertrag zu lösen. Dieses Recht kann vertraglich auch nicht ausgeschlossen werden. Aus Gründen des Verbraucherschutzes wird deshalb einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer bei speziellen Vertragsarten ein Recht zum Widerruf gewährt:
– bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (siehe § 312 b BGB; ehemals Haustürgeschäfte)
– bei Fernabsatzverträgen (siehe § 312 c BGB)
– bei Verbraucherdarlehensverträgen (siehe § 495 BGB)
– bei Ratenlieferungsverträgen (siehe 510 Abs. 2 BGB) sowie außerhalb des BGB bei Fernunterrichtsvertrag und beim Versicherungsvertrag (siehe § 8 VVG).
Der Widerruf bedarf gemäß § 355 BGB keiner Begründung und kann durch eine Widerrufserklärung in Textform oder bei Anlieferung auch durch Rücksendung der Ware erfolgen. Der Widerruf muss jedoch innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall 2 Wochen und beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat.
Oft fehlt es an einer solchen ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung
Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung sind sehr hoch, so dass oftmals über das Widerrufsrecht falsch belehrt wurde. Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass gerade bei Darlehen noch nach Jahren der Widerruf durch den Verbraucher erklärt werden konnte. Dies wurde durch viele Verbraucher genutzt, um sich von Ihrem Darlehensvertrag mit den hohen Darlehenszinsen zu lösen und im Zinstief das Darlehen umzuschulden. Insofern sprach man vom „ewigen Widerrufsrecht“ oder dem „Widerufsjoker“. Inzwischen hat der Gesetzgeber jedoch dieser Praxis einer Riegel vorgeschoben, in dem Darlehensverträge die bis Juni 2010 abgeschlossen wurden, nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden konnten. Dagegen können Darlehensverträge zwischen Juni 2010 und 2014 immer noch widerufen werden.
Nach dem Widerruf werden die Leistungen zwischen den Vertragspartnern rückabgewickelt und die Verbraucher erhalten ihr Geld zurück. Gerade bei verbundenen Geschäften, das heißt, wenn ein Verbraucher eine Ware erwirbt und gleichzeitig ein Darlehen aufnimmt, um dieses zu finanzieren, hat dies für den Anleger den Vorteil, dass er sich noch Jahre später von der wirtschaftlichen nachteiligen Beteiligung lösen kann, indem er von seinem Widerrufsrecht gegenüber der Bank, welche die Beteiligung finanziert hat, Gebrauch macht.
Unsere Leistungen
Wir informieren Sie gern über Ihre Widerrufsrechte, sollten Sie die Absicht haben, sich vom Vertrag zu lösen. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches prüfen wir hier Ihre rechtlichen Möglichkeiten.